Steuerrecht : Relevante Maßnahmen im Betrugsbekämpfungsgesetz
Ausweitung der Auftraggeberhaftung im Baubereich
Insgesamt enthält die Novelle drei Gesetzespakete zu Steuern, Sozialabgaben und Daten, deren Ziel die Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug, die Förderung von Steuergerechtigkeit und der Schutz der redlichen Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb ist. Im Folgenden finden Sie einen Überblick einiger wesentlicher Maßnahmen, die für Unternehmer relevant sind.
Für die Bauwirtschaft von besonderer Bedeutung ist die Ausweitung der Auftraggeberhaftung im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung im Baubereich. Die Subvergabe von Bauleistungen unterlag schon bisher einer Auftraggeberhaftung von bis zu 25% des geleisteten Werklohns. Insoweit entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird, oder das Auftrag gebende Unternehmen 5% des Werklohns für Lohnabgaben und 20% für Sozialabgaben an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse abführt, entfällt die entsprechende Haftung. Als Bauleistungen gelten dabei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bereits in der bisherigen Rechtslage war die Erbringung von Bauleistungen durch überlassene Arbeitskräfte ebenfalls erfasst.
Seit 1. Jänner 2026 gilt für die Erbringung von Bauleistungen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung eine erhöhte Auftraggeberhaftung in Höhe von nunmehr insgesamt 40%, davon 8% für lohnabhängigen Abgaben und 32% für Sozialversicherungsbeiträgen. Wie bisher kommt es nicht zur Haftung, wenn die leistungserbringenden Unternehmer in der HFU-Liste aufscheinen, oder die Haftungsbeträge durch den Auftraggeber an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt werden. Die abgeführten Beiträge werden dem entsprechenden Abgaben- bzw Beitragskonto gutgeschrieben und mit allfälligen Rückständen aufgerechnet. Sofern der Subunternehmer keine Beitragsrückstände hat, kann er eine entsprechende Auszahlung der vom Auftraggeber eingezahlten Beiträge beantragen.
Der erhöhte Satz bei der Arbeitskräfteüberlassung wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass der generelle Satz von 25% eine Mischkalkulation darstellt, die davon ausgeht, dass im Werklohn sowohl Material als auch Arbeitsleistung inkludiert ist. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung liegt aber eine reine Arbeitsleistung vor, wo der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen Abgaben im Schnitt bei etwa 40% liegt. Darüber wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass im Vollzug eine Vielzahl an betrügerisch tätigen Bauunternehmen festgestellt werden können, die verschleierte Arbeitskräfteüberlassungen erbringen, über keinerlei Infrastruktur verfügen und einen großen Teil des tatsächlich bezogenen Entgelts „schwarz“ ausbezahlen.
Sozialbetrugsbekämpfung
Zur effektiveren Bekämpfung von Sozialbetrug durch Scheinunternehmen sieht das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 neben der erhöhten Auftraggeberhaftung eine Reihe weiterer Maßnahmen vor. So kann das Ende einer Pflichtversicherung künftig früher eintreten, nämlich rückwirkend mit dem im Bescheid festgesetzten Datum des Vorliegens eines Scheinunternehmens und nicht erst mit Rechtskraft des Bescheides.
Zudem werden die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Versicherungsträgers im ASVG ausgeweitet. Weiters besteht die Möglichkeit, eine Prüfabgabe festzusetzen, die auf Basis geschätzter Grundlagen erhoben werden kann. Gerade bei Schwarzlohnzahlungen war eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Vergangenheit regelmäßig daran gescheitert, dass die Entgelte keinen konkreten Versicherungsverhältnissen zugeordnet werden konnten.
Diese Maßnahmen stellen lediglich einen Ausschnitt der im Bereich der Sozialbetrugsbekämpfung vorgesehenen Verschärfungen dar, die zusammen zu einer deutlichen Stärkung der Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten führen sollen.
Ausweitung des Verkürzungszuschlags
Der Verkürzungszuschlag bietet die Möglichkeit, finanzstrafrechtliche Folgen für im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckte Verfehlungen zu vermeiden und beträgt bisher 10% der vermeintlich finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen. Der Anwendungsbereich war bisher auf Verfehlungen beschränkt, deren Abgabenforderung insgesamt EUR 33.000 nicht überstiegen. Mit dem BBGK 2025 wurde nun ein erhöhter Gesamtbetrag von EUR 100.000 geschaffen, wobei eine Limitierung von EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum zu beachten ist. Betragen die Nachforderungen insgesamt mehr als EUR 50.000, erhöht sich der Zuschlagssatz nunmehr auf 15%.
Zu Unrecht geltend gemachte Verluste
Mit der Novellierung des § 33 Finanzstrafgesetzes (vorsätzliche Abgabenhinterziehung) durch das BBKG 2025 erklärt der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2026 nicht nur die Verkürzung von Abgabebeträgen zum strafbaren Hinterziehungsdelikt, sondern bereits die Geltendmachung unberechtigter Verluste. Bewirken Steuerpflichtige, die in einem Veranlagungsjahr ohnehin einen Verlust erzielen, etwa durch die fälschliche Geltendmachung von Aufwendungen eine Ausweitung dieses Verlustes, so war dies bis dato nämlich nicht als Abgabenhinterziehung strafbar.
Einschränkung von Anfechtungstatbeständen in der Insolvenz
Seit 1. Jänner 2026 sind vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Abgabenbehörden geleistete Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen. Gleiches gilt für Sozialversicherungsbeiträge.
Weitere Maßnahmen
Weiter Maßnahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes umfassen ua:
- Streichung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Vermietung von Luxusimmobilien
- Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, welche nicht mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar sind, werden nunmehr den Zuwendungen von Stiftungen gleichgestellt
- Änderungen beim NoVA-Vergütungssystem
- Im Rahmen des Datenaustausches, diverser Meldetatbestände kam es zu Anpassungen bzw Ausweitungen. So wurde etwa die EU-Vorgabe zum automatischen Informationsaustausch bei Kryptowährungen (DAC8 bzw CARF (OECD)) umgesetzt und der Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Vorabbescheiden (Rulings) und Advanced Pricing Agreements (APA) um Informationen betreffend natürliche Personen ausgeweitet.
- Eine Niedrigbesteuerung iSd § 10a KStG liegt nunmehr bereits unter 15%, statt wie bisher unter 12,5%, vor.