Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass einem Unternehmen, das nicht zu einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung eingeladen wurde, gegen diese Entscheidung der Vergaberechtsschutz offensteht, ihm also Antragslegitimation zukommt. Das ist juristisch sehr relevant und es spricht viel dafür, dass diese Logik auch auf andere "geladene" Verfahren übertragbar ist.
Für die Praxis stellt sich aber die Frage, wie groß im Fall einer solchen Anfechtung – unabhängig von der Antragslegitimation – die inhaltlichen Erfolgsaussichten sind. Es dürfte in den meisten Fällen schwierig bis unmöglich sein, unsachliche Erwägungen des Auftraggebers bei der Auswahl der einzuladenden Unternehmen zu beweisen und ein generelles Recht auf Teilnahme an "geladene" Verfahren besteht, wie der VwGH festhält, eben nicht.
Realistische Chancen in diesem Zusammenhang bestehen unseres Erachtens am ehesten in Fällen, in denen Bieter in unmittelbar vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben (und eventuell sogar Best- bzw Billigstbieter waren) und dann zu angeschlossenen Verfahren ohne Bekanntmachung nicht eingeladen werden. Wenn zB ein Vergabeverfahren (zulässig) widerrufen wird, weil sich nur ein Bieter beteiligt hat, dessen Angebot grundsätzlich zuschlagsfähig war, dann wäre es nur schwer zu begründen, wenn in einem angeschlossenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gerade dieser Bieter nicht eingeladen werden würde.
Auch bei Bietern, die in vorangegangenen Verfahren den Vergaberechtsschutz in Anspruch genommen haben, an sich aber geeignet sind und ausschreibungskonforme Angebote gelegt haben, werden Auftraggeber in der Regel gut beraten sein, gerade solche Bieter bei angeschlossenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu übergehen. Andernfalls läge – wie im gegenständlich besprochenen Fall – der Verdacht nahe, dass die Nicht-Einladung keinen sachlichen Grund hat, sondern eine "Sanktion" für frühere Anfechtungen ist.
Und schließlich bestehen unseres Erachtens gewisse Erfolgsaussichten auch dann, wenn öffentliche Auftraggeber bei "geladenen" Verfahren immer wieder den gleichen Kreis an Unternehmen einladen. Denn neben der Diskriminierungsfreiheit und der Mindestanzahl an einzuladenden Unternehmen sind, wie auch der VwGH erwähnt, die einzuladenden Unternehmen tunlichst immer wieder zu wechseln.