Steuer : Ökosoziale Steuerreform – was heißt das für Ihr Unternehmen?

Andreas Mitterlehner, Icon Wirtschaftstreuhand

Autor Andreas Mitterlehner MSc LLB ist Steuerberater, Partner und Head of Corporate Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz. Seine Schwerpunkte liegen im nationalen Konzernsteuerrecht. Er begleitet viele Unternehmen durch den Steuer- und nun auch den Corona-Dschungel.

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Mit der ökosozialen Steuerreform geht die türkis/grüne Bundesregierung das selbst gesteckte Ziel der Ökologisierung des Steuerrechts an. Neben der medial breit diskutierten erstmaligen Einführung einer CO2-Bepreisung in Österreich, einer Entlastung von Arbeitnehmern und Familien und der Einführung einer Besteuerung von Kryptowährungen sieht die ökosoziale Steuerreform aber auch für Unternehmen wichtige Neuerungen und Entlastungen vor. Ausgewählte Änderungen für Unternehmen sollen im Folgenden beleuchtet werden.

Senkung des KöSt-Satzes

Eine bereits seit längerem bestehende Forderung der Unternehmen ist die Senkung des KöSt-Satzes von derzeit 25%. Dieser wird nun gestaffelt auf 23% abgesenkt. Auf die positiven Auswirkungen der Steuersatzsenkung für Unternehmen muss man aber noch etwas warten. Denn der KöSt-Satz soll erstmalig 2023 auf 24% und in einem zweiten Schritt ab 2024 auf 23% gesenkt werden. Insgesamt soll dies zu Entlastungen für Unternehmen von bis zu 700 Mio EUR pro Jahr führen. Die von der Vorgängerregierung noch ins Auge gefasst Senkung auf 21% wurde leider nicht umgesetzt.

Von dieser Steuersatzsenkung profitieren Körperschaften (GmbH, AG). Für Einzelunternehmen und Personengesellschafften wird dagegen ab 2022 der Gewinnfreibetrag angehoben und diese profitieren auch von der Senkung der Einkommenssteuertarife. Zu beachten ist, dass die zweistufige Senkung des KöSt-Satzes in der Praxis zu einigen Abgrenzungsfragen führen wird. Gerade für Unternehmen, die ein vom Regelwirtschaftsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben (z.B. Stichtag 31.3.) gilt es Sonderregelungen zu beachten, insbesondere auch hinsichtlich der Steuerlatenzen im Abschluss 2021.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer

Im immer größer werdenden Kampf um Arbeitnehmer könnte auch die neue Möglichkeit der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung ein zusätzliches Asset für Unternehmen werden. So ist es mit Wirkung ab 2022 möglich, dass der Arbeitgeber eine Gewinnbeteiligungen in der Höhe von bis zu 3.000 EUR pro Jahr an seine Arbeitnehmer ausschüttet. Um neue Talente zu begeistern, wird der steuerfreie Betrag zwar oft zu niedrig angesetzt sein, einen Benefit kann es dennoch darstellen. - Dafür sind aber auch einige Formalvorgaben zu beachten: die steuerfreie Prämie kann nämlich nur an aktive Arbeitnehmer gezahlt werden und sie ist weiters mit dem unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres beim Arbeitgeber gedeckelt. Bei einem Konzern kann statt auf das EBIT der Einzelgesellschaft auch auf das Konzern-EBIT abgestellt werden. Die Gewinnbeteiligung darf auch nicht anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Weitere Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind, dass eine solche Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt werden muss. Rechtlich ist jedoch noch immer nicht ganz klargestellt, was bzw. wer unter einer eigenen Gruppe zu verstehen ist. Einen Pferdefuß hat die neue Gewinnbeteiligung jedoch: diese ist zwar steuer-, allerdings nicht sozialversicherungsfrei.

Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages

Die Corona-Pandemie hat die in der Praxis gut angenommen COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen gebracht. Auch die Steuerreform enthält eine Investitionsbegünstigung in Form einer „Wiederbelebung“ des Investitionsfreibetrages (IFB). Der neue IFB wird mit dem Jahr 2023 eingeführt und stellt beim Unternehmen eine zusätzliche Betriebsausgabe dar. Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung, erhöht sich der Investitionsfreibetrag gar auf 15%. Welche Investitionen unter den höher begünstigten Bereich der Ökologisierung fallen, ist derzeit noch offen, eine Orientierung an den Begünstigungen der Investitionsprämie steht derzeit im Raum.

Der IFB ist jedoch pro Jahr mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Höhe von höchstens EUR 1.000.000 gedeckelt, womit ein IFB von maximal EUR 150.000 (Investition im Bereich Ökologisierung) möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren hat. Weiters gibt es auch noch einige explizite Ausschlüsse für nicht förderfähige Wirtschaftsgüter.

Anhebung der Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wurde erst kürzlich von EUR 400 auf EUR 800 verdoppelt. Mit der ökosozialen Steuerreform folgt nun der nächste Schritt und es kann ab 2023 eine Sofortabschreibung bis zu EUR 1.000 durchgeführt werden. Durch die Anhebung kommt es für die Unternehmen einerseits zu einem Liquiditätsvorteil, da die fraglichen Wirtschaftsgüter nicht mehr über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen und anderseits zu einer Verwaltungsvereinfachung in der Buchhaltung. Klassische GWG wären neben einem Laptop oder Smartphone auch Werkzeuge, sofern diese die Betragsgrenze erfüllen.

Umbau auf eine ökologische Wirtschaft

Ein wesentlicher Baustein der Steuerreform ist auch die Ökologisierung des Steuerrechts. Dazu enthält die Steuerreform entsprechende Belastungen vor dem Hintergrund der CO2-Bepreisung. Ökologisches Verhalten soll künftig jedoch (steuerlich) belohnt werden. Um eine Verlagerung der Unternehmen in Drittstaaten durch die geplante CO2-Besteuerung zu verhindern, wird es für bestimmte Unternehmen Kompensations-Rückverteilungsmechanismen geben. Von dieser Kompensation sollen jedoch nur jene Unternehmen profitieren, die einen gewissen Anteil in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die nähere Ausgestaltung und wie bzw. welche Unternehmen davon profitieren, ist derzeit noch offen.

Fazit und Praxistipps

• Die ökosoziale Steuerreform bringt für Unternehmen einige Entlastungen, jedoch kommt es auch zur (stufenweisen) Einführung der CO2-Bepreisung.
• Bei der Steuerplanung sollte beachtet werden, dass der KöSt-Satz ab 2023 gesenkt wird.
• Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten bei der KöSt-Satzsenkung Sondervorschriften, welche zu beachten sind.
• Die neue Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter beträgt bis zu EUR 3.000 pro Jahr. Die Möglichkeit der Nutzung der steuerfreien Gewinnbeteiligung sollte entsprechend rechtzeitig geprüft werden.
• Falls möglich, sollten entsprechende Investitionen rechtzeitig getimt werden, um bereits in den Genuss des neuen Investitionsfreibetrages zu kommen. • • • Dieser IFB kann eine Entlastung von bis zu 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bringen.
• Die Steuerreform enthält auch einige unterjährige Inkrafttretens-Bestimmungen. Gerade hier sind rechtzeitige Abstimmungen erforderlich, um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.
• Neben den dargestellten Vorteilen für Unternehmen bringt die Steuerreform auch für Arbeitnehmer und Familien Entlastungen. So werden die zweite und • dritte Tarifstufe gesenkt und der Familienbonus erhöht
• Für zahlreiche neuen Regelungen sieht der Gesetzgeber Verordnungsermächtigungen vor. Details sind vielfach noch offen.