Steuerrecht : Wenn die Auslandsbaustelle zur Steuerfalle wird
Die Risiken von Betriebsstätten im Ausland werden oft erst spät erkannt
- © WIMNeben der 183-Tagesfrist werden entsendete Mitarbeiter im Projektstaat auch dann steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber dort eine Betriebsstätte begründet, der die Dienstnehmer zuzurechnen sind. Dann greift die 183-Tagesfrist nicht und die Dienstnehmer werden ab dem ersten Einsatztag steuerpflichtig. In der Praxis zeigt sich, dass immer mehr Betriebsstätten durch Finanzverwaltungen aufgegriffen werden, z.B. auf Basis von Meldungen im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer in Deutschland. Ähnliche baubezogene Abzugsteuern gibt es auch in anderen Ländern (z.B. CIS in Großbritannien, Auftraggeberhaftung in Österreich). Die Finanzverwaltungen erhalten über entsprechende Meldungen oft ausreichende Informationen, um eine Steuerpflicht im Inland prüfen zu können.
Praxisfall: Unerwartete Betriebsstätte
Die Hallenbau GmbH aus Oberösterreich wurde mit der Errichtung einer neuen Produktionshalle bei einem Kunden in Bayern beauftragt. Die Errichtung war ursprünglich für neun Monate geplant, dauerte allerdings aufgrund diverser Unwägbarkeiten vierzehn Monate.
Aufgrund der Baustellenmeldung für die deutsche Bauabzugsteuer wurde vom Finanzamt München festgestellt, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland begründet wurde. Das Finanzamt forderte die Hallenbau GmbH auf, ihren steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland nachzukommen. Aufgrund der Betriebsstätte waren auch die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter rückwirkend ab dem ersten Tätigkeitstag in Deutschland zu besteuern.
Da die Löhne der Mitarbeiter im vorliegenden Fall zunächst ausschließlich in Österreich versteuert werden, entsteht eine Doppelbesteuerungssituation. Österreich beansprucht aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht und Ansässigkeit der Mitarbeiter die Besteuerung des gesamten Welteinkommens, während Deutschland den auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Einkünfteanteil ebenfalls besteuert. Dies macht eine nachträgliche Korrektur der Lohnverrechnung oder Jahreslohnzettel sowie eine entsprechende steuerliche Entlastung in Österreich erforderlich.
Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich, wenn begleitende Maßnahmen fehlen. In vielen Fällen existieren keine Entsendevereinbarungen, sodass diese nachträglich implementiert werden müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei Steuerausgleichsmechanismen zu. In der Praxis haben sich insbesondere folgende Modelle etabliert:
- Tax Equalization
Der Mitarbeiter wird so gestellt, als wäre er weiterhin zu 100 % in Österreich steuerpflichtig geblieben. Höhere Steuern im Ausland werden vom Arbeitgeber übernommen. - Tax Protection
Der Mitarbeiter wird so gestellt, als wäre er weiterhin zu 100 % in Österreich steuerpflichtig geblieben. Zusätzlich kann der Mitarbeiter von einer niedrigeren Besteuerung im Ausland profitieren. Liegt die Steuerbelastung im Ausland über dem österreichischen Niveau, übernimmt dies der Arbeitgeber. - Steuertopf
Bei diesem Modell leisten die Mitarbeiter einen vertraglich geregelten Beitrag in einen gemeinsamen Topf. Diese Mittel werden vom Arbeitgeber verwendet, um im Ausland anfallende Steuerverpflichtungen zu begleichen.
Ziel all dieser Modelle ist eine faire steuerliche Behandlung der entsendeten Mitarbeiter sowie die Vermeidung finanzieller Belastungen. Auf Basis der Entsendevereinbarung wird zudem klargestellt, wie mit Steuerrückerstattungen im Rahmen der Abgabe von Jahressteuererklärungen durch den Mitarbeiter umzugehen ist. Gerade im Zuge der Rückabwicklung einer ausländischen Lohnverrechnung erhält der Dienstnehmer im Ansässigkeitsstaat, oft auch im Projektstaat, eine Steuergutschrift. Diese kann nur an ihn ausbezahlt werden, steht jedoch dem Arbeitgeber zu. Ohne konkrete Vereinbarung ist die Rückforderung derartiger Erstattungen von den Mitarbeitern oft mit großen Hürden verbunden, die zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für den Arbeitgeber führen können.
Realität der Praxis: gestaltbar unabhängig vom Ausgangspunkt
Unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte geplant oder unbeabsichtigt entsteht, sind entsprechende Sachverhalte grundsätzlich steuerlich beherrschbar. Entscheidend ist jedoch, wie frühzeitig die Thematik erkannt und entsprechend adressiert wird.
Gleichzeitig ist eine zunehmende Sensibilisierung der Finanzverwaltungen zu beobachten. Treiber sind insbesondere:
- verstärkter internationaler Informationsaustausch
- erweiterte Meldepflichten
- erhöhte Transparenz (z. B. Bauabzugsteuern)
Grenzüberschreitende Tätigkeiten geraten damit verstärkt in den Fokus steuerlicher Prüfungen.
Veranlagungspflicht der Mitarbeiter in Österreich
Ein weiterer, regelmäßig unterschätzter Aspekt ist die Veranlagungspflicht in Österreich. Führt die Auslandstätigkeit zu einer Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat, sind österreichische Arbeitnehmer in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Mitarbeiter aktiv zu informieren und prozessual zu begleiten oder von spezialisierten Steuerberatern begleiten zu lassen. Aufgrund des zunehmenden Informationsaustauschs kommt der korrekten und fristgerechten Erfüllung besondere Bedeutung zu.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen mit Auslandsprojekten
• Betriebsstättenrisiko frühzeitig prüfen
Grenzüberschreitende Tätigkeiten sollten von Beginn an im Hinblick auf eine mögliche Betriebsstättenbegründung analysiert und laufend beobachtet werden.
• 183-Tagefrist beobachten
Wird keine Betriebsstätte begründet, ist die Überschreitung der 183-Tagefrist je Mitarbeiter zu beachten. Ein konsequentes Monitoring ist hier unumgänglich.
• Lohnsteuer im Blick behalten
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten entscheidet oft das Detail. Klären Sie rechtzeitig, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, und stellen Sie die Lohnverrechnung entsprechend richtig ein – so vermeiden Sie Doppelbesteuerung und aufwendige Korrekturen.
• Vorsicht geldwerter Vorteil:
Vom Arbeitgeber übernommene Steuer stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, welcher zu versteuern ist. • Erklärungspflichten beachten
Auslandseinkünfte führen regelmäßig zu Erklärungspflichten im In- und Ausland. Insbesondere die Veranlagungspflicht in Österreich sollte aktiv begleitet werden.
• Vertragliche Klarheit schaffen
Entsendevereinbarungen sowie klar definierte Steuerausgleichsmechanismen schaffen Transparenz und Sicherheit für Unternehmen und Mitarbeiter.