Steuerrecht : Progressiver KSt-Tarif & mehr: Die wichtigsten Änderungen im Doppelbudget 2027-28
Körperschaftsteuer
Im Bereich der Körperschaftsteuer verabschiedet man sich vom bisherigen einheitlichen Tarif. Gewinne über EUR 1 Million von Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, sollen künftig mit 24% statt 23% besteuert werden. Freigestellte Auslandseinkünfte, z.B. von ausländischen Bau- und Montagebetriebsstätten, wirken folglich künftig auch im Bereich der Körperschaftsteuer progressionserhöhend, sofern der Gesetzgeber keine diesbezüglichen Ausnahmen vorsieht. Umstrukturierungen, die dazu führen, dass der 23%-ige KSt-Tarif mehrfach genutzt werden kann, sind einer Missbrauchsprüfung zu unterziehen, insoweit sie zeitnah zur Einführung des progressiven Tarifs erfolgen. Entgegen der auf Regierungsseite laufenden Vereinfachungsinitiativen, bringt der gespaltene Tarif eine maßgebliche Komplexitätssteigerung mit sich. So ist etwa im Rahmen von Unternehmensgruppen oder bei der Berechnung von latenten Steuern mit zusätzlichem Aufwand zu rechnen.
Die großzügige Nutzung von Gesellschafterverrechnungskonten durch natürliche Personen als (un-)mittelbare Gesellschafter soll durch das BBG 2027-2028 massiv eingeschränkt werden. Insofern kein Ausgleich erfolgt oder kein fremdüblicher und verzinster Darlehensvertrag abgeschlossen wird, soll der aushaftende Betrag als am Tag nach dem Bilanzstichtag zugeflossen gelten und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Für qualifiziert beteiligte Gesellschafter ab 10% soll eine Bagatellgrenze von EUR 50.000 greifen. Da die Ausschüttungsfiktion bereits am ersten Tag nach dem Bilanzstichtag eintreten soll, ohne dass der endgültige Stand des Verrechnungskontos zu diesem Zeitpunkt typischerweise feststeht, ist die Regelung in der Praxis kaum lebensnah umsetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch Anpassungen vornimmt und die Ausschüttungsfiktion z.B. auf den Tag der tatsächlichen Bilanzerstellung anknüpft.
Einkommensteuer
Im Einkommensteuerrecht sollen die Telearbeitspauschale sowie das große und kleine Arbeitsplatzpauschale entfallen. Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer sowie ergonomisches Mobiliar (bis EUR 300 p.a.) können weiterhin geltend gemacht werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll für die Jahre 2027–2029 auf Realinvestitionen beschränkt werden. Die Anschaffung von Wertpapieren soll im genannten Zeitraum nur für Ersatzanschaffungen begünstigt sein. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen Investitionen in Wertpapiere wieder möglich sein.
Bei Grundstücksveräußerungen von Altvermögen sollen die pauschalen Anschaffungskosten in Umwidmungsfällen statt 40% künftig nur mehr 30% des Veräußerungserlöses betragen. In allen übrigen Fällen der Veräußerung von Altvermögen sollen die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert werden. Als „Altvermögen“ gelten Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren.
Der Familienbonus Plus soll eine neue Aufteilungsoption 75:25 (ab Vollendung des 4. Lebensjahres des jüngsten Kindes) erhalten und die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags bis 2028 ausgesetzt bleiben.
Lohnabgaben
Im Bereich der Lohnabgaben sind u.a. eine außerordentliche Erhöhung der SV‑Höchstbeitragsgrundlage, eine Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2028 bei gleichzeitiger Abschaffung der Ü60‑Begünstigung, sowie ein einheitlicher AV‑Beitragssatz von 2,95 % ab 2027 vorgesehen.
Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null soll ab dem Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert in Höhe von 0,375%, maximal EUR 180 monatlich, zur Anwendung kommen. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll sich dieser auf 0,625% und maximal EUR 300 monatlich erhöhen.
Beauftragung von Scheinunternehmen
Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinunternehmen sollen erneut erweitert werden. Bisher haben Auftraggeber von Scheinunternehmen gemäß § 9 SBBG für die Entgeltansprüche der bei einem Scheinunternehmen bzw. bei dessen Subunternehmern beschäftigten Arbeitnehmer gehaftet. Diese Haftung soll nun um Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger, Lohnsteuer für die entsprechenden Arbeitnehmer und aus dem Auftrag resultierende Umsatzsteuer erweitert werden.
Datenverknüpfung bei Grundstücken
Insbesondere um nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken, sollen die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Grundbuchsgerichten übermittelten Daten künftig nicht mehr nur für die Feststellung des Einheitswerts verwendet werden. Zusätzlich zu den bereits übermittelten Daten erhält das Finanzamt künftig weitere Informationen zur Eintragung von Pfandrechten, von vorbehaltenen Pfandrechten oder von Wohnungseigentum sowie deren Löschung oder Änderung.
Weitere Maßnahmen
Zusätzlich sind punktuelle Maßnahmen im Umsatzsteuer‑ und Verbrauchsteuerrecht wie die Paketsteuer, die Erhöhung der Alkoholsteuer, NOVA‑Anpassungen und eine Agrardiesel‑Entlastung vorgesehen. Die Möglichkeit, Kapitalanteile durch Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahren unterzubewerten, soll durch Anpassungen im Bewertungsgesetz eingeschränkt werden.
Unternehmen wie Privatpersonen sollten die geplanten Änderungen frühzeitig in ihre Steuerplanung einbeziehen. Die endgültige Ausgestaltung bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.