Steuerrecht : Grunderwerbsteuer – EuGH setzt Grenzen bei Umstrukturierungen

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Der EuGH hatte entschieden, dass die portugiesische Besteuerung bestimmter Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften unionswidrig ist, wenn der Vorgang als Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie gilt. Welche Folgen das für die österreichische Grunderwerbsteuer (GrESt) hat, stellte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 29. Juli 2026 in einer BMF-Information klar.

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Die Kapitalansammlungsrichtlinie

Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) soll Kapitalzuführungen und bestimmte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen innerhalb der EU grundsätzlich von indirekten Steuern freistellen. Dazu zählen neben Gründung und Kapitalerhöhung unter anderem die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines bzw mehrerer Teilbetriebe sowie Anteilstauschvorgänge, durch die eine Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft erworben wird. Voraussetzung nach Art 4 ist, dass bei der Umstrukturierung auch eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird.

Die BMF-Info vom 29.7.2026

Nach Auffassung des BMF können bestimmte Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 3 GrEStG als begünstigte „Umstrukturierungen“ im Sinne des Art 4 der Kapitalansammlungsrichtlinie subsumiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Einbringung, Spaltung, Verschmelzung oder vergleichbaren Strukturmaßnahme Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden und als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Das BMF nennt in diesem Zusammenhang folgende konkrete Fallgruppen:

  • schlichte Einlage eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (außerhalb des UmgrStG);
  • Down-Stream- und Side-Stream-Einbringung eines solchen Anteils oder eines (Teil-)Betriebs, zu dem ein solcher Anteil gehört;
  • Down-Stream- und Side-Stream-Spaltung eines solchen Anteils oder eines entsprechenden (Teil-)Betriebs;
  • Side-Stream-Verschmelzung, wenn sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
  • entsprechende "diagonale" Vorgänge (zB konzerninterne Umgründungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen bzw auf verschiedenen Ebenen, zB "Tanten-Nichten-Gesellschaften").

Da beim Anteilsvereinigungstatbestand im Regelfall auch die Stimmrechtsmehrheit übertragen oder erreicht wird, werden diese Fälle grundsätzlich unter Art 4 lit a der Kapitalansammlungsrichtlinie fallen. Wird hingegen keine Stimmrechtsmehrheit erreicht, ist nach Auffassung des BMF zu prüfen, ob allenfalls Art 4 Abs 1 lit a der Kapitalansammlungsrichtlinie zur Anwendung gelangt.

Weiters hält das BMF fest, dass es keinen Unterschied macht, ob neue Anteile ausgegeben oder bereits bestehende Anteile als Abfindung gewährt werden. Entscheidend ist, dass als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft (Gegenleistungsanteile) gewährt werden. Die Anwendung der Kapitalansammlungsrichtlinie hängt daher nicht von gesellschaftsrechtlichen Details der Anteilsgewährung ab.

Ebenso ist laut BMF keine Umgründung nach dem UmgrStG erforderlich. Die unionsrechtlichen Begünstigungen können somit auch für Strukturmaßnahmen außerhalb des Umgründungssteuerrechts gelten.

Verfahrensrechtliche Auswirkungen

Das BMF stellt klar, dass das EuGH-Urteil unmittelbar anzuwenden ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen keine GrESt-Pflicht besteht. Eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung kann dann unterbleiben. Sind Vorgänge nicht in der BMF-Info genannt oder andere Gesellschaften als GmbH, AG oder SE betroffen, besteht laut BMF keine klare Rechtslage; daher sei weiterhin GrESt abzuführen.

In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des Urteils eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte und die nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig keiner GrESt unterliegen dürfen, kann innerhalb offener Jahresfrist gemäß § 201 BAO ein Antrag auf Festsetzung eingebracht werden. Wurde die Grunderwerbsteuer bereits mit Bescheid festgesetzt, kann innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden bzw ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden. Dies ist allerdings nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides möglich.

Praxistipps:

  1. Geplante Umstrukturierungen frühzeitig prüfen 
    Insbesondere seit der maßgeblichen Erweiterung der Grunderwerbsteuertatbestände im Rahmen des BBG 2025 ist die Beurteilung von Umstrukturierungen deutlich komplexer geworden. Das EuGH-Judikat erhöht die Komplexität weiter.
  2. Gegenleistungsanteile ausdrücklich vorsehen 
    Die Begünstigung setzt regelmäßig voraus, dass Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Sofern eine Umstrukturierung auch unter Gewährung von Anteilen möglich ist, sollte diese Möglichkeit geprüft werden.
  3. Nicht nur Umgründungen nach dem UmgrStG untersuchen 
    Auch Einlagen und andere Strukturmaßnahmen außerhalb des UmgrStG können unionsrechtlich begünstigt sein.
  4. Rechtsform der beteiligten Gesellschaften beachten 
    Für AG, GmbH und SE erkennt das BMF die Richtlinienbegünstigung grundsätzlich an. Bei FlexCo, Personengesellschaften oder einer GmbH & Co KG besteht dagegen noch Rechtsunsicherheit und das BMF geht im Zweifel davon aus, dass GrESt abzuführen ist.
  5. Alternativen zum Anteilskauf prüfen 
    Der schlichte Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft bleibt grundsätzlich steuerbar. Durch alternative Übertragungsformen kann eine Grunderwerbsteuer allenfalls vermieden werden.
  6. Asset Deals nicht mitbegünstigt behandeln 
    Die Übertragung des Grundstücks selbst bleibt grunderwerbsteuerpflichtig. Die neue Rechtsprechung betrifft nur bestimmte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen.
  7. Bereits abgewickelte Fälle kontrollieren 
    Unternehmen sollten frühere Umstrukturierungen mit Immobilienbezug darauf prüfen, ob Grunderwerbsteuer zu Unrecht entrichtet wurde. Wurde der fragliche Bescheid allerdings vor mehr als einem Jahr erlassen, besteht in der Regel keine verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit mehr.
  8. Im Zweifel GrESt abführen 
    Selbstberechnung oder Abgabenerklärung können laut BMF bei eindeutig begünstigten Vorgängen unterbleiben. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung und im Zweifel eine Selbstberechnung bzw Abgabenerklärung.