VwGH 15. 7. 2011, 2011/11/0059 : Rauchverbot und bauliche Abtrennung
Die Ausnahmebestimmung vom (grundsätzlichen) Rauchverbot in Räumen der Gastronomie nach § 13a Abs 2 TabG setzt einerseits voraus, dass im gesamten Hauptraum nicht geraucht wird, und andererseits, dass (durch den Inhaber) “Räume bezeichnet“ werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wobei “gewährleistet sein (muss), dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt“ (§ 13a Abs 2 erster Satz TabG). Daraus folgt, dass zwar ein Raucherraum bestimmt werden kann, in dem das Rauchen gestattet ist, es aber nicht ausreichend ist, (bloß) einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird.
Einem “Raum“ nach § 13a Abs 2 TabG entsprechen kann nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann.
Eine bauliche “Trennung“ bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen (hier: Raucherraum im Erdgeschoß, Nichtraucherraum im Keller), ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes besteht, entspricht auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des § 13a Abs 2 TabG.
Quelle: LexisNexis