Österreich : Auch Teilzeitarbeiter am Bau sind künftig zu melden

Um im Kampf gegen Sozialbetrug und Unterentlohnung die Wirksamkeit der Baustellenkontrollen zu verbessern, gelten ab 1. Jänner 2018 im Bausektor strengere Meldevorschriften für Teilzeitkräfte und fallweise Beschäftigte.

Die Erstmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, und jede Änderung der Dauer und Lage der Arbeitszeit ist vorab der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu melden. Zudem ist der Einsatzort der Arbeitnehmer bekannt zu geben, also die Baustellenadresse, die Adresse des Bauhofs etc., so die BUAK.

Mit den Neuerungen soll die BUAG-Novelle 2017 (BGBl. 2017/114) zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz auch die mit Sozialbetrug und Unterentlohnung verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter eindämmen, erklärt das Sozialministerium dazu.

Die Meldebestimmungen für Teilzeitbeschäftigte gelten für alle Bauarbeiter-Beschäftigungszeiten ab dem 1. Jänner 2018, also auch für schon davor abgeschlossene Arbeitsverhältnisse. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Branche bringt die Novelle dagegen keine neuen Meldepflichten, da sie nicht dem BUAG unterliegen.

Konkret erfasst die neue Meldepflicht Teilzeitarbeiter am Bau (mit weniger als 39 Stunden pro Woche an vereinbarter Normalarbeitszeit) sowie fallweise Beschäftigte, also Arbeitnehmer, die nur für einzelne, wenn auch zusammenhängende Tage beschäftigt werden. Für Vollzeitbeschäftigte bestehe keine Meldepflicht, auch wenn ihre Arbeitszeit in einer Woche 39 Stunden unterschreite, zum Beispiel in einer kurzen Woche, erläutert die Wirtschaftskammer.

Für die Berechnung der Zuschläge werde bei Teilzeitvereinbarungen bei Überschreitung der vereinbarten Normalarbeitszeit die tatsächlich geleistete Wochenstundenanzahl unter Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden für die Berechnung der aliquoten Zuschläge herangezogen, so die BUAK. Für fallweise Beschäftigung ist keine Aliquotierung von Zuschlägen vorgesehen, in diesen Fällen wird daher der volle Tageszuschlag vorgeschrieben.

Meldepflichtverletzungen werden mit Verwaltungsstrafen geahndet. Stellt ein Kontrollor eine unangemeldete Teilzeittätigkeit fest, hat die Zuschlagsvorschreibung für die vergangenen zwei Monate auf Vollzeitbasis zu erfolgen. Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dann binnen vier Wochen nachweisen.

Eine Erleichterung bringt die Novelle dagegen auch: Die Verzugszinsen für Zuschlagsrückstände - die bisher sieben Prozent jährlich ausmachen - sowie die Zinsen für nicht ausbezahlte Urlaubsentgelte (bisher zehn Prozent pro Jahr) sinken mit Anfang 2018 auf vier Prozent. (APA)

© Fotolia