Zentrale Bedeutung kommt in der Praxis der Frage zu, was als Ersparnis des Auftragnehmers vom Werklohnanspruch in Abzug gebracht werden kann – und was nicht. Ersparnisse im Sinne des § 1168 ABGB sind jene Aufwendungen, die dem Auftragnehmer dadurch nicht entstehen, dass er die abbestellte Leistung nicht erbringen muss. Dazu zählen typischerweise Materialkosten, die nicht mehr beschafft werden müssen, Kosten für Subunternehmerleistungen, die nicht mehr beauftragt werden, sowie variable Kosten wie etwa Transportkosten oder leistungsbezogene Versicherungsprämien. Nicht als Ersparnis abzuziehen ist hingegen der vom Auftragnehmer kalkulierte Gewinn. Dieser steht dem Auftragnehmer auch bei einer Abbestellung in voller Höhe zu, da er gerade jenen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den der Auftragnehmer aus dem Vertrag ziehen wollte und auf den er bei Vertragsschluss vertraut hat.
Gleiches gilt unseres Erachtens auch für die Geschäftsgemeinkosten des Auftragnehmers, wenngleich die zu dieser Frage zuletzt ergangene Rechtsprechung aus dem Jahr 1960 noch anders sieht. Unter die Geschäftsgemeinkosten fallen sämtliche Fixkosten des Unternehmens, die unabhängig von der Durchführung eines konkreten Projekts anfallen – etwa Mieten für Büro- und Lagerräumlichkeiten, Gehälter der Verwaltung, IT-Infrastruktur oder allgemeine Versicherungen. Da diese Kosten durch die Abbestellung eines einzelnen Projekts nicht wegfallen, können sie dem Auftragnehmer auch nicht als Ersparnis entgegengehalten werden. In der Praxis wird dieser Grundsatz von Auftraggebern häufig verkannt: Sie neigen dazu, den Ersparnisbegriff weit auszulegen und auch Positionen in Abzug zu bringen, die dem Auftragnehmer tatsächlich weiterhin als Kosten entstehen. Der Auftragnehmer ist daher gut beraten, seine Kalkulation transparent aufzubereiten und klar zwischen variablen, leistungsbezogenen Kosten einerseits und fixen Gemeinkosten sowie dem kalkulierten Gewinn andererseits zu unterscheiden.
Dies obwohl die Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe dem Auftragnehmer Ersparnisse entstanden sind, der Auftraggeber trägt. Der Auftraggeber muss daher konkret darlegen und beweisen, welche Aufwendungen dem Auftragnehmer tatsächlich erspart geblieben sind. Eine pauschale Behauptung, der Auftragnehmer habe sich jedenfalls einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz erspart, genügt dafür nicht. Ebenso trifft den Auftraggeber die Beweislast für einen allfälligen anderweitigen Erwerb des Auftragnehmers – also dafür, dass der Auftragnehmer seine durch die Abbestellung frei gewordenen Kapazitäten anderweitig ertragbringend eingesetzt hat oder hätte einsetzen können. Dem Auftragnehmer obliegt es demgegenüber lediglich, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Kalkulation offenzulegen und die behaupteten Ersparnisse substantiiert zu bestreiten.