Der EuGH sieht das nun aber offenbar deutlich "lockerer": In seiner Entscheidung vom 16.10.2025 (Rs C-282/24 Polismyndigheten) hat er eine nachträgliche Anpassung der Vergütungssystematik als zulässig erachtet. Konkret ging es um die Beschaffung von Abschleppdienstleistungen. Die Rahmenvereinbarungen (mit zwei Partnern) wurden auf Basis des Billigstbieterprinzips geschlossen. Ursprünglich vereinbart war ein Fixpreis (Pauschale) für einen Radius von Abholort bis zum Zielort des Fahrzeugs von bis zu 10km; für darüber hinausgehende Radien wurde ein Zuschlag pro Kilometer verrechnet (variabler bzwEinheitspreis).
Um Einsparungen zu erzielen, wurde nachträglich (einvernehmlich) eine Vertragsänderung vorgenommen (ohne Neuausschreibung). Dabei wurde der Festpreis-Radius von 10km auf 50km erweitert und auch die Pauschale deutlich angehoben. Der Einheitspreis für Leistungen außerhalb des Radius wurde hingegen erheblich herabgesetzt (zB EUR 16,50 auf EUR 2,50 pro km bzw von EUR 24,50 auf EUR 5,00 pro km). Alle befassten Behörden und Gerichte bis zum EuGH gingen von einer unzulässigen wesentlichen Änderung aus. Nur das Orakel in Luxemburg beurteilte die Situation anders: Insgesamt führe die Änderung zu einer geringfügig niedrigeren Vergütung für den Auftragnehmer, sodass von einer bloß geringfügigen Änderung auszugehen sei. Die Änderung der Vergütungsstruktur führe zu keiner Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages; vielmehr müsse, so der EuGH, der Auftragnehmer durch die Änderung in eine "deutlich günstigere Lage" versetzt werden. In Summe sei die Änderung daher zulässig.
Dogmatisch bzw handwerklich scheint die Entscheidung zumindest hinterfragenswert: Dass die Werte der Bagatellklausel nicht überschritten worden wären, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Sachverhalt. Gründe für eine Unvorhersehbarkeit, die zu dieser Änderung geführt hätte (und damit einen Rechtfertigungsgrund verwirklichen würde), ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Sachverhalt (der Auftraggeber hat schlicht nachträglich erkannt, dass die festgelegte Vergütungssystematik für ihn nicht unbedingt vorteilhaft war). Aus unserer Sicht ist der EuGH hier wohl schlicht von einem Einzelfall-Sachverhalt mit einer wertmäßig (noch) geringfügigen Änderung ausgegangen und hat davon ausgehend entschieden, dass die Änderung der Vergütungssystematik in diesem Fall (noch) nicht zu einer Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags führt (er hat sich demnach auf Ausnahmetatbestände gestützt, die nicht durch die Wesentlichkeit, sondern nur durch die – über wesentliche Änderungen hinausgehende – Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags begrenzt sind).
In Zusammenschau mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht verallgemeinerungsfähig. Von einem nachträglichen Eingriff in die Vergütungssystematik muss also in aller Regel (dennoch) abgeraten werden, außer es steht fest, dass die Änderung der Vergütungssystematik innerhalb der Grenzen der sog. Bagatell-Klausel bleibt. Andernfalls muss uE weiterhin der Grundsatz gelten, dass die Neuverhandlung wesentlicher Vertragsbestimmungen, darunter auch die Vergütungssystematik, als (unzulässige) Änderung einzustufen ist, die nicht ohne Neu-Ausschreibung erfolgen darf (vgl EuGH C-454/06 pressetext).