- Die Risikoverteilung in Punkt 7.2.1 löst für sich alleine noch keine Rechtsfolge aus.
Einige Lehrmeinungen gingen bisher davon aus, dass unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse bzw. Folgen daraus automatisch einen Vertragsanpassungsanspruch nach Punkt 7 ÖNORM B 2110auslösen.
Der OGH widerspricht: Zuerst muss geprüft werden, ob überhaupt eine Leistungsabweichung vorliegt. Erst danach spielt die Risikozuordnung eine Rolle.
Jene Stimmen, die Vertragsanpassungsansprüche nach der ÖNORM B 2110 bei reinen Preissteigerungen bejahten, haben diesen Prüfschritt übersprungen und die Anspruchsvoraussetzungen mit der Zuordnung eines Risikos in die AG-Sphäre verwischt. Mit anderen Worten wurde ein Vertragsanpassungsanspruch dann bejaht, wenn sich ein Risiko aus der AG-Sphäre verwirklicht hat. Ob damit eine Auswirkung auf den Leistungsumfang verbunden war, wurde nicht mehr hinterfragt.
Der OGH hat somit klargestellt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach Punkt 7.4 ÖNORM B 2110 vorliegen müssen.
- Preissteigerungen sind keine Leistungsabweichung im Sinne der ÖNORM.
Der OGH kommt zu dem Ergebnis, dass Materialpreise rein interne Dispositionsentscheidungen und Gestehungskosten sind. Damit weisen sie keinen direkten Bezug zur Baustelle auf. Egal, ob Stahl 500 € oder 1.000 € pro Tonne kostet – der Leistungsinhalt bleibt ident. Das bedeutet, reine Materialpreisveränderungen verändern nicht die Umstände der Leistungserbringung; ohne veränderte Baustellenbedingungen liegt keine Leistungsabweichung vor.
- Unterschied zur Pandemie-Judikatur: Objektiv zu erwartende Umstände der Leistungserbringung.
Damit zieht der OGH auch eine klare Grenze durch Bezugnahme auf die Pandemie-Judikatur. Bei COVID-19 gab es aus Sicht des OGH "echte" Eingriffe in die Baustellenbedingungen, nicht nur reine Steigerungen der internen Gestehungskosten.
- Festpreis bleibt sohin Festpreis – sofern keine Preisgleitklausel vereinbart wurde.
Ohne Leistungsabweichung gibt es daher keine Preisanpassung nach der ÖNORM B 2110, sofern nicht eine Preisgleitklausel vereinbart wird. Der OGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass eine Festpreisvereinbarung als bewusste Vereinbarung über die Risikoverteilung zu beurteilen ist.