Österreich : Rechtsgutachten spricht für notwendiges Mineralwolle-Gütezeichen

Von links nach rechts: MMag. David Suchanek (Rechtsanwalt, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH), Udo Klamminger, MBA (FMI-Vorstandsvorsitzender), DI Dr. techn. Clemens Hecht (FMI-Geschäftsführer), Mag. Berthold Hofbauer (Rechtsanwalt, Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH)

Von links nach rechts: David Suchanek (Rechtsanwalt, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH), Udo Klamminger, MBA (FMI-Vorstandsvorsitzender), Clemens Hecht (FMI-Geschäftsführer), Berthold Hofbauer (Rechtsanwalt, Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH)

- © Foto Franz Pfluegl

Die Dämmung des Gebäudebestands ist eine der wichtigsten Maßnahmen im Kampf gegen den Klimawandel – Mineralwolledämmstoffen kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Nach dem Willen der Regierung soll die öffentliche Hand beim Klimaschutz mit gutem Beispiel vorangehen. Da in Österreich jedoch weiterhin Dämmstoffe aus „nichtfreigezeichneter Mineralwolle“ verwendet werden, deren Eigenschaften nicht regelmäßig kontrolliert und umfassend getestet werden, hat die Fachvereinigung Mineralwolleindustrie (FMI) eine rechtliche Stellungnahme über die Heranziehung „freigezeichneter“ Mineralwolle in öffentlichen Ausschreibungen beauftragt.

Fazit: Der geplante Einsatz nicht ausreichend geprüfter Mineralwolleprodukte kann eine Vergabeaufhebung nach sich ziehen.

„Diesem Rechtsgutachten zufolge unterliegen öffentliche Auftraggeber bei Vergaben arbeitsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Verpflichtungen für eine Heranziehung zertifizierter und freigezeichneter Mineralwolleprodukte“, sagt FMI-Geschäftsführer DI Dr. techn. Clemens Hecht zum Ergebnis des Gutachtens. Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sei es geboten, keine Produkte mit potenziell gefährlichen Eigenschaften zu beschaffen. Auch aus Sicht des Umweltschutzes dürften keine Produkte beschafft werden, die mangels anderslautender Nachweise als „gefährlicher Abfall“ eingestuft seien.

Produkte bei Ausschreibungen zu berücksichtigen, die diese Kriterien nicht erfüllen, führten zu einem direkten Spannungsverhältnis zu unionsrechtlichen Grundlagen wie der „Interpretationsmaxime“. Für die öffentliche Hand bedeutet das: Sie hat im Ermessensfall, also wenn sie als Auftraggeber eine Wahlmöglichkeit hat, immer jener Maßnahme den Vorzug zu geben, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und/oder jenem der Umwelt förderlich ist – im gegenständlichen Fall durch die Beschaffung von freigezeichneter Mineralwolle.

Damit bestätigt das Gutachten die Einschätzung des jüngst verabschiedeten „ÖWAV Arbeitsbehelf 70 Ökologische Beschaffung“, der für Vergaben in Zusammenhang mit Mineralwolleprodukten ebenfalls explizit das RAL-Gütezeichen und das EUCEB-Markenzeichen nennt.