Bei drohender Verjährung von Werklohnforderungen ist entschlossenes Handeln gefragt. Die sicherste Methode, um eine Verjährung zu verhindern, ist die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.
Befindet man sich noch in Gesprächen über den strittigen Werklohn, kann es auch (für beide Seiten) sinnvoll sein, wenn der AG einen Verjährungsverzicht abgibt. Im Ergebnis wird damit dem AN mehr Zeit eingeräumt, seine Ansprüche geltend zu machen – womit auch mehr Zeit bleibt, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Die Verjährung kann auch durch Anerkenntnis des Schuldners unterbrochen werden, etwa indem die Schuld schriftlich bestätigt wird oder der AG um Stundung oder Ratenzahlung ansucht. Ob aber tatsächlich ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis vorliegt, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Demgegenüber unterbricht ein bloßes Mahnschreiben an den AG die Verjährung nicht!