Bauwirtschaft : EU-Bauproduktenrichtlinie: das sind die Problempunkte

Otto Handle, Baumeister und Geschäftsführer von Inndata

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Erhebliche Überarbeitung gefordert

Kurz vor Ende der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und Kritikpunkten zum Entwurf der neuen EU-Bauproduktenrichtlinie hat der Tiroler Baufachmann und Datenexperte Otto Handle von Inndata ein kompaktes Dokument veröffentlicht und an die EU geschickt, in dem er prinzipielle Unterstützung, aber auch sehr detaillierte Kritikpunkte benennt.

Es sind deutlich marktbeschränkende Effekte und deutliche Verteuerungen der Baudurchführung zu erwarten, welche insbesondere den sozialen Zielen leistbaren Wohnraumes zuwiderlaufen

"Nicht das gelindeste Mittel"

In seiner Stellungnahme schreibt Handle: "Wir unterstützen die durch diesen Vorschlag beabsichtigten grundsätzlichen Ziele der europäischen Kommission in den Bereichen Umwelt- und Verbraucherschutz, Ressourcenschonung, Kreislaufwirtschaft und Verbesserung des Binnenmarktes für Bauprodukte und Beschleunigung der Harmonisierung der Normierung von Bauprodukten in der Union.

Dies beinhaltet auch unsere Unterstützung des Vorhabens, entgegen der bisherigen EU-BPVO 305/2011 stattfindende marktbehindernde nationale Sonderbehandlungen von bereits von der EU-BPVO 305/2011 umfassten Bauprodukten künftig zu reduzieren bzw. hintan zu halten.

Die vorliegenden Entwürfe laut 2022/0094 stellen nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar, widersprechen wie nachfolgend dargestellt zum Teil erheblich den Zielen der Union und sollten deshalb erheblich überarbeitet oder zurückgezogen werden."

Die zu erwartenden negativen Effekte

  • Es sind deutlich marktbeschränkende Effekte zu erwarten
  • Es sind deutliche Verteuerungen der Baudurchführung zu erwarten welche insbesondere den sozialen Zielen leistbaren Wohnraumes zuwiderlaufen
  • Es sind deutliche Mehrbelastungen der nationalen und des Unionshaushaltes durch die äußerst umfangreich vorgesehene Behördentätigkeit zu erwarten
  • Die beabsichtigte teilweise Schlechterstellung von Marktteilnehmern der Union gegenüber solchen außerhalb der Union (siehe z.b. Erwägungsgrund 17) widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Ziel die Unternehmen der Union im internationalen Wettbewerb zu stärken