Im Rahmen der geplanten Novelle des Bundesvergabegesetzes sollen die Ausschlussgründe harmonisiert werden.
Ausschlussgründe neu geplant
Die Ausschlussgründe aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bzw § 249 Abs 1 Z 1 BVergG wurden um zusätzliche Straftatbestände ergänzt, wie etwa wettbewerbsbeschränkende Absprachen, der Verrat von Staatsgeheimnissen oder der Missbrauch der Amtsgewalt. Achtung! – damit würde sich beim Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprache auch die Dauer des Ausschlusses (5 statt 3 Jahre ändern).
Darüber hinaus ist ein Unternehmer zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine sog. Vergabesperre hat (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen EU-Land oder sonst. Vertragspartei des EWR-Abkommens) eines anderen EWR-Staates erhält, die den Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließt. Achtung neu! – Vergabesperre auch in Österreich möglich!
Selbstreinigung neu geplant
Nach der Textierung der geplanten Novelle soll in Hinblick auf die Selbstreinigung explizit im Gesetzestext klargestellt werden, dass das Erfordernis der aktiven Zusammenarbeit auch in Hinblick auf den öffentlichen Auftraggeber gilt (siehe Jud "Vossloh Laeis"3) und sich auch auf die Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend (nicht nur die Straftat und Verfehlung) sondern auch den dadurch entstanden Schaden bezieht. Dies war schon weitgehend bisher in Judikatur und Literatur vertreten. Durchaus strittig und wohl auch erst in Zukunft durch die Judikatur zu lösen wir die Frage des Umfangs der konkreten Zusammenarbeit sein.
In Hinblick auf den Ausschlussgrund der wettbewerbswidrigen Absprache soll für (noch) nicht rechtskräftig verurteilte Unternehmer klargestellt werden, dass diese sich (noch) nicht zum Schadensausgleich verpflichten müssen, um die berufliche Zuverlässigkeit wiederzuerlangen. Ebenfalls ergänzt werden soll in einem solchen Fall, dass das Erfordernis der aktiven Zusammenarbeit "laufend" erfolgen soll. Unklar bleibt hier vorerst, wie eine solche "laufende" Zusammenarbeit konkret ausgestaltet sein soll. Schon bislang war das Erfordernis der (proaktiven) Zusammenarbeit für Unternehmer mitunter selbst mit bester Intention nicht immer einfach zu erfüllen. Es bleibt abzuwarten, wie eine konkrete Umsetzung letztlich aussehen wird bzw die Judikatur mit einer solchen Anforderung konkret umgehen wird.