Steuerrecht : Lieferstopp bei Russlandaufträgen - was tun?

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Im worst case kann es zu einer ungewollten Umsatzsteuerpflicht für den Lieferanten in Österreich kommen.

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Viele Anlagenbauer stehen vor dem Problem, dass begonnene Russlandprojekte nicht weitergeführt werden können. Das derzeit dichte Netz an Sanktionen erschwert es vorproduzierte Anlagen zu exportieren. Als Konsequenz bleiben die Anlagen in Österreich, wobei versucht wird Schadensbegrenzung durch Verrechnung der aufgelaufenen Kosten zu betreiben. Werden Zahlungen vereinnahmt ist darauf zu achten, in welchem rechtlichen Rahmen diese erfolgen bzw. ob damit ein Eigentumsübergang an der Sache verbunden ist. Im worst case kann es zu einer ungewollten Umsatzsteuerpflicht für den Lieferanten in Österreich kommen. Um ein Risiko zu vermeiden sind die nachfolgenden Fragen zu klären.

Wird ein Liefervertrag erfüllt?

Anlagenlieferungen können entweder als Werkvertrag oder als Liefervertrag erfolgen. Obwohl beide Vertragsarten einen anderen steuerlichen Anknüpfungspunkt haben, liegt die Gemeinsamkeit darin, dass die Liefergegenstände für ein Russlandgeschäft exportiert werden müssen. Wenn es zu keinem Export kommt, ist zu klären, ob eine zusätzliche Zahlung zur Kostenabdeckung der bereits produzierten Anlagen dazu dient, das ursprüngliche vertragliche Leistungsversprechen zumindest zu einem späteren Zeitpunkt noch zu erfüllen, oder aber die Unerfüllbarkeit des Vertrages augenscheinlich ist und faktisch ein neues eigenständiges Liefergeschäft entsteht. Ein umsatzsteuerbares Liefergeschäft wird mit der tatsächlichen Lieferung, die dem Käufer die Möglichkeit einräumt faktisch über die Gegenstände zu verfügen, verwirklicht. Die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Anlageteilen ist daher die Grundvoraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, der, je nachdem wie die Verfügungsmacht an den Gegenständen verschafft wird, entweder mit österreichischer Umsatzsteuer, steuerfrei oder aus österreichischer Sicht nicht steuerbar zu fakturieren ist.

Wann ist USt zu zahlen?

Maßgeblich ist, ob es mit der Rechnungsausstellung zu einer ruhenden Lieferung in Österreich kommt. Dies wäre der Fall, wenn dem Kunden mit der Faktura das Eigentum verschafft wird. Indizien dafür sind, wenn eine Rechnung über den gesamten Warenwert ausgestellt wird und der Kunde das Recht erhält, die Gegenstände nach eigenem Dafürhalten abzuholen. Ein etwaiger Schaden bei der Lagerung geht zu Lasten des Kunden, ausgenommen sind natürlich Versäumnisse des Lieferanten (sachgemäße Lagerung). Die Verschaffung der Verfügungsmacht wird meist mit der Übergabe entsprechender Dokumente (Lagerunterlagen, Besitzurkunde udgl.) bestätigt.

Sollten die Verkäufe zu einem Eigentumsübergang (Verschaffung der Verfügungsmacht) in Österreich führen, muss mit Umsatzsteuer fakturiert werden. Wenn der Kunde später seine bereits gekauften Anlagen abholt, darf der Lieferant keine Korrektur der Rechnungen durchführen, da diese Abholungen nicht mehr im Zuge eines Verkaufes stattfinden, sondern es sich vielmehr um Verbringungen des Kunden handelt.

Wie kann eine USt vermieden werden?

Die Umsatzsteuer kann vermieden werden, indem mit der Faktura noch keine Verfügungsmacht verschafft wird und die Vertragsparteien immer noch, entweder von einer steuerfreien Ausfuhrlieferung oder einer nichtsteuerbaren Auslandslieferung, ausgehen. Dieses Ziel wird mit einer Anzahlung/Teilzahlung erreicht, was bedeutet, dass der Kunde noch keine Berechtigung, über die Anlagen eigenständig verfügen zu können, erwirbt. Die Anzahlungsrechnung kann aus umsatzsteuerlicher Sicht bereits 100% des gesamten Zahlungsbetrages ausmachen. Sofern die Vertragsparteien von einer später durchführbaren Ausfuhrlieferung ausgehen, darf noch keine Meldung in der UVA erfolgen, da aus rechtlicher Sicht noch keine Lieferung stattgefunden hat (keine Verschaffung der Verfügungsmacht). Erst bei tatsächlicher Abholung durch den ausländischen Kunden wird das Liefergeschäft ausgeführt, wodurch auch die Meldeverpflichtung ausgelöst wird. Bei dieser Vorgehensweise könnte vorab eine nicht steuerbare und auch nicht meldepflichtige Anzahlungsrechnung gelegt werden und bei Abholung eine tatsächliche Lieferrechnung über den Gesamtbetrag der Maschinenlieferung, wobei der Zahlungsbetrag entweder Null oder einen etwaigen Restbetrag ausmacht.

Was sollten Sie unbedingt vermeiden?

Abzuraten ist eine Mischung aus steuerfreiem/-pflichtigen Umsatz und späterer Korrektur, wenn die Bedingungen nicht klar definiert sind. Die „Sicherheitsvariante – im Zweifel mit USt“ kann gewählt werden, wenn einerseits der Kunde die Umsatzsteuer auch tatsächlich bezahlt und andererseits im Zuge der Fakturierung noch nicht klar ist, ob eine Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Sollte der Kunde das Eigentum „unerwartet“ in Österreich erhalten, so ist es für den Lieferanten meist unmöglich eine USt nachträglich zu verrechnen. Zur Risikominimierung ist ein USt-Ausweis sinnvoll, wenn zB. benötigte Liefernachweise noch nicht vorliegen, die Vertragspartner aber von einer steuerfreien Lieferung ausgehen. Wenn absehbar ist, dass ein Kunde auf keinen Fall eine USt bezahlen wird, sollte evt. der Leistungsort verlagert und nicht einfach steuerfrei abgerechnet werden.

Gibt es Alternativen?

Ist die Zwischenlagerung der bereits produzierten Anlagen im Ausland möglich, kann im Zuge des tatsächlichen Transportes in dieses Lager entweder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung an den Kunden fakturiert werden. Hinsichtlich der Steuerfreiheit sind allerdings die materiellrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Eine österreichische USt könnte so vermieden werden.

Mag. Günther Platzer ist Steuerberater, Partner und Head of Indirect Tax & Customs der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz. Seine Schwerpunkte liegen im nationalen und internationalen Umsatzsteuer- und Zollrecht mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Projektgeschäfte. Er ist Interessensvertreter in diversen Arbeitskreisen in Österreich und Deutschland sowie Fachautor und -vortragender. - © www.robertmaybach.com

Praxistipps für die Rechnungsausstellung

  • Evaluieren Sie, ob der Vertrag in der bestehenden Form oder etwas abgewandelt (anderer Lieferort) erfüllt werden kann.
  • Klären Sie mit dem Kunden, ob ein Eigentumsübergang gewünscht/notwendig ist.
  • Bedenken Sie, dass eine Absicherung in der Form eines Eigentumsvorbehaltes ebenfalls zu einer pflichtigen Lieferung führen kann.
  • Eine bloße Sicherungsübereignung löst grundsätzlich noch keinen Liefertatbestand aus.
  • Sofern noch keine Verfügungsmacht verschafft wird, kann mit dem Anzahlungsbesteuerungsregime eine USt vermieden werden.
  • Wenn das Eigentum und die Verfügungsmacht verschafft wird (auch faktisch) sollte ein anderer möglicher Lieferort (im Ausland) geprüft werden.
  • Für alternative innergemeinschaftliche Lieferungen klären Sie ab, ob eine mitgeteilte und überprüfte ausländische UID-Nummer des Kunden vorliegt und kümmern Sie sich um eine ordnungsgemäße Meldung in der ZM (UVA) sowie um die Nachweisbarkeit der Lieferung anhand entsprechender Dokumente.
  • Für alternative Ausfuhrlieferungen müssen zollrechtliche Ausfuhrdokumente vorliegen.