Blog : "Wir brauchen klarere Zahlungsmodalitäten für bessere Bauprojekte!"

Der Verband der Ziviltechniker- und Ingenieurbetriebe hat jetzt gemeinsam mit der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen und dem Fachverband Ingenieurbüros ein 5-Punkte-Programm herausgegeben, das im Wesentlichen zweierlei bewirken soll: Zum einen sollen klarere Zahlungsmodalitäten – im besten Fall Akontozahlungen – für Baudienstleistungen öffentlicher Auftraggeber dazu beitragen, das strukturelle Machtgefüge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auszugleichen.

Dabei geht es vor allem um ein neues Selbstverständnis des Staates, das eine Begegnung auf Augenhöhe zwischen Bauherrn und Baudienstleister wieder möglich macht. Funktionieren könnten Vorauszahlungen – wie z.B. von Internationalen Finanzierungsinstituten (IFIS) oder auch im skandinavischen Raum angewendet – etwa mit Sicherstellung in Form einer Bankgarantie.

Abgesehen von der Steigerung der Liquidität und Bonität beteiligter Unternehmen hat ein solches Vorgehen positiven Einfluss auf das Auftraggeber/Auftragnehmerverhältnis und trägt damit zur Erhöhung der Qualität von Bauprojekten bei.

Letztlich wäre dies ein wichtiger Schritt, um das Gleichgewicht zwischen AG und AN wiederherzustellen: Denn auch das Selbstverständnis des Baudienstleisters hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Durch die Bedürfnisse des Marktes (e.g. Generalunternehmerverträge) wurde er immer mehr zum „technischen Rechtsanwalt“ des Bauherrn.

Wenn wir daher von Baudienstleistungen sprechen, meinen wir das gesamte Portfolio von der Projektentwicklung bis hin zur Fertigstellung, sprich (Erst-)Beratung des Auftraggebers/Bauherrn hinsichtlich Budget, Zeit- und Kostenrahmen, Machbarkeit, Kontrolle und Gewährleistung.

Zum anderen geht es darum, Bestimmungen aufzuheben, die kleine wie große Planungsbüros derzeit allzu leicht in den Ruin treiben können und damit dem Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt schaden. Es kann nicht sein, dass Zahlungen an Planungsbüros – etwa aufgrund behaupteter Mängel oder auch erhöhter Forderungen von Baufirmen im Rahmen eines GU-Vertrags – zurückgehalten werden können, diesen dabei aber kein Leistungseinstellungsrecht eingeräumt wird.

Ein behaupteter Schaden oder Mangel muss für den Auftragnehmer bzw. die Versicherung prüfbar sein, ist er dies nicht, so darf der Werklohn nicht zurückbehalten werden.

Mehr Infos unter www.vzi.at