Als Peter Alexander 2011 starb, war das für viele Fans des österreichischen Entertainers ein trauriger Schock, ein weiterer folgte jüngst für Liebhaber seiner Döblinger Villa. Denn das Haus im 19. Wiener Gemeindebezirk wurde vor etwa vier Wochen abgerissen. 300 Quadratmeter Wohnfläche, 1.500 Quadratmeter Grund, „ein kleines Schönbrunn“, wie der Sänger sein Heim gern nannte, dem Erdboden gleichgemacht.
Das pikanteste Detail an der Situation ist aber nicht der berühmte ehemalige Besitzer der Villa, sondern der Zeitpunkt des Abbruches. Seit diesem Monat gilt nämlich die neue Bauordnung – vor 1945 errichtet Häuser dürfen nicht mehr ohne spezielle Genehmigung abgerissen werden. Bisher war das auch für alte Gebäude ohne viel bürokratischen Aufwand möglich, sofern sie sich außerhalb sogenannter Schutzzonen befanden.
Die Zonen wurden bereits 1972 mit der Altstadterhaltungsnovelle beschlossen, um „charakteristische Ensembles“, wie es die Stadt Wien beschreibt, auch abseits vom Denkmalschutz zu erhalten – und zwar nicht nur vor Abriss, sondern auch vor Überformung. Damit war alles klar. In den Schutzzonen wird nicht abgerissen, Denkmäler sowieso nicht, darüber hinaus kein Problem.
Seit Anfang Juli ist es nun aber so, dass bei jedem Gebäudeabriss, auch außerhalb der Schutzzonen, eine Bestätigung von der MA 19 für Architektur und Stadtgestaltung eingeholt werden muss, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt besteht.
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So kam vor dem Inkrafttreten der Novelle noch einmal eine Welle des Abrisses auf – schnell, bevor es nicht mehr erlaubt ist. Darunter auch die Peter Alexander-Villa. Abbrüche, die zwar noch vor dem Monatswechsel begannen, doch nicht zu Ende gebracht waren, mussten gestoppt werden. Laut der Baupolizei stehen diese Baustellen nun still. Das ärgert besonders die Immobilienwirtschaft. Zumindest die Abrisse, die noch vor dem Stichtag begannen, sollten auch zu Ende geführt werden – „sodass rasch Platz für neue Wohnungen geschaffen wird“, wie Michael Pisecky, Wiener Fachgruppenobmann der Immobilientreuhänder, sagt.
Rückgängig gemacht werden können weit vorangeschrittene Abbrucharbeiten natürlich nicht mehr. Doch womöglich wurde die eine oder andere Baustelle noch schnell vor dem 1. Juli eingeleitet, ohne dass viel am Gebäude beschädigt wurde – diese jetzt noch gänzlich abzureißen, bloß weil sie de jure schon abgerissen sind, wäre wohl auch nicht im Sinne der neuen Ordnung.