Österreich : Standortentwicklungsgesetz: Ministerium kontert EU

Skandal Recht Paragraf Paragraph
© Fotolia

Das Wirtschaftsministerium hält trotz Kritik der EU-Kommission an dem Standortentwicklungsgesetz und den darin vorgesehenen verkürzten Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Regelung für EU-konform. Das Ministerium beruft sich dabei auf zwei Juristen, die bei der Erstellung des Gesetzes mitgewirkt haben.

Walter Obwexer etwa hebt laut Aussendung des Ministerium hervor, dass die EU-Kommission "sowohl das Ziel als auch die Grundsätze des Standort-Entwicklungsgesetzes" nicht beanstande. "Die von der Kommission vermuteten vier Verstöße gegen die UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip können von Österreich mit guten Argumenten entkräftet werden", erwartet Obwexer. Die "Rechtsvermutung der Genehmigung", dass also nach 12 Monaten jedenfalls genehmigt werden könne, gebe es überhaupt nicht. Das Gesetz "verpflichtet die zuständige Behörde lediglich, innerhalb von zwölf Monaten - unter voller Beachtung der UVP-Richtlinie - zu entscheiden. Dabei ist das Projekt - allenfalls mit Auflagen - zu genehmigen oder andernfalls abzulehnen."

Im Paragraf 11 Absätze 4 bis 6 des Gesetzes heißt es, bei wichtigen Projekten müssen die Behörde spätestens nach 12 Monaten entscheiden und dabei "ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde ... zu genehmigen", soweit sich nicht "im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat", dass das standortrelevante Vorhaben auch mit Auflagen nicht genehmigt werden kann. Damit bleibt aber offen, was geschieht, wenn beispielsweise die UVP nach 12 Monaten noch nicht abgeschlossen ist.

Der EU-Rechtsexperte Obwexer glaubt auch, dass das Vorsorgeprinzip mit dem beschleunigten Verfahren nicht verletzt werde, da "auch in diesem Verfahren die möglicherweise negativen Auswirkungen auf die Umwelt auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Daten umfassend bewertet werden". Die Öffentlichkeit werde rechtzeitig und "bei richtlinienkonformer Auslegung des Standort-Entwicklungsgesetzes" vollständig informiert. Auch sieht Obwexer kein Problem darin, dass gegen die Gerichtsentscheidung nur ein auf grundsätzliche Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. "Das Unionsrecht verlangt nämlich kein zweistufiges gerichtliches Rechtsschutzverfahren", so Obwexer. Aber selbst wenn am Ende des Verfahrens der EuGH gegen Österreich urteilen sollte, sei das Gesetz nur anzupassen und nicht aufzuheben.

Auch Wilhelm Bergthaler, Honorarprofessor für Umweltrecht an der JKU Linz, macht geltend, dass Vorhaben nach Ablauf der 12-Monatsfrist nicht unbedingt genehmigt werden müssten. "Das ist im Standortentwicklungsgesetz nicht mehr vorgesehen", wird er in der Aussendung zitiert. Die UVP-Genehmigungsstandards würden ungeschmälert gelten. Das würde die Judikatur des VwGH bestätigen. Auch würden "alle rechtswissenschaftlichen Kommentare" von einem EU-konformen Verständnis ausgehen. Die übrigen beiden Punkte beruhen aus Sicht Bergthalers auf "Missverständnissen zum allgemeinen Verwaltungsverfahren". Wobei Bergthaler hervorhebt, dass "die wesentlichen verfahrensbeschleunigenden Instrumente des Standortentwicklungsgesetzes" von der strafferen Verfahrensgliederung bis zu Kostenfolgen bei mutwilliger Prozessverschleppung von der EU nicht beanstandet würden. (APA)