Für den Bauherrn ist eine Planung wohl erst dann mangelfrei, wenn das Bauwerk im Rahmen der Kosten und Bauzeit errichtet worden ist ("as_built in cost+time"). Will er dieses Konzept nahtlos umsetzen, muss er jedoch einen Generalübergeber beauftragen. Jede vertragliche Abweichung vom Generalübergeberkonzept bedeutet juristische Schnittstellen, die vertraglich "gekittet" werden müssen. Besondere Haftungsfragen werfen dabei die BIM-Management und Koordinationsfunktionen auf.
Auch die Verwaltung und der (digitale) Schutz des immer wertvoller werdenden digitalen Modells bergen Rechtsrisiken. Die Wahrscheinlichkeit von Planungsfehlern, die zu Mehrkosten oder Bauzeitüberschreitungen führen, sollte mit BIM potentiell abnehmen. Schließlich können im "digitalen Trockendock" sämtliche Details und Bauabläufe schon vor der Bauausführung simuliert werden. Fraglich ist aus rechtlicher Sich in diesem Zusammenhang, ob es dadurch nicht zu einer Ausdehnung der Prüf- und Warnpflicht kommt, da beim BIM-Planungsprozess – je nach dem gewählten BIM-Modell - jeder Beteiligte sämtliche Vorgänge parallel einsehen und Fehler uU früher erkennen kann (oder "erkennen können müsste"). In diesem Zusammenhang wird wohl auch der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte eine wesentliche Rolle spielen, die ebenfalls gesondert vertraglich geregelt werden sollten.
Hingegen könnten sich Beweisschwierigkeiten infolge der unterlegten Datenprotokolle einfacher und billiger entwickeln. Der Bauherr sollte sich gut überlegen, ob er das bestellte, entstehende digitale Gebäudemodell schon während oder erst nach Fertigstellung des Bauwerkes übernimmt, wartet und schützt. Die sich ergebenden Datensicherheitsrisiken liegen auf der Hand. Auch mit diesen muss vertraglich umgegangen werden, schließlich repräsentiert das digitale Modell einen bis zur Übergabe stetig ansteigenden monetären Gegenwert.